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Satzung

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Aktuelle Satzung 2020
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LEBEN MIT KREBS e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen LEBEN MIT KREBS e. V. und hat seinen Sitz in Bremerhaven.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne

des § 53 AO.

(2) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, seine Aufgaben sind überkonfessionell.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Vermittlung und Informationen über Möglichkeiten und Einrichtungen der ambulanten und

stationären Krebstherapie.

b) Zusammenstellung von Betreuungsprogrammen für Krebskranke und Angehörige auf Laienbasis

am Heimatort und Unterstützung von Initiativen zu ihrer Durchführung.

c) Unterstützung von im § 53 der AO genannten Personen, die in Folge ihres körperlichen,

geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Unterstützung

besteht z.B. in der Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch Mitglieder können in nachgewiesenen

besonderen Notlagen Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins, im Rahmen der für diesen Zweck

jährlich bereitgestellten Geldern erhalten. Übersteigen diese Zuwendungen im Einzelfall den Betrag

von 500,00 € jährlich für eine Person, darf die Zuwendung nur erfolgen, wenn der Vorstand nach

Prüfung der Zuwendung zustimmt.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,

die Ziele des Vereins bejaht und gewillt ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen

(Einzelmitgliedschaft, Ehe- oder eheähnliche Mitgliedschaften).

(2) Juristische Personen können in derselben Weise die Mitgliedschaft erwerben (kooperative

Mitgliedschaft).

(3) Die Mitgliedschaft erwerben kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die schriftlich zu

beantragende Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag zum Erwerb der

Mitgliedschaft in den Verein kann durch Aufnahmeformular oder in freier schriftlicher

Willenserklärung geschehen.

(4) Der Verein kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die

Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(5) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt - nach

Wahl durch eine Mitgliederversammlung - durch den Vorstand.

(6) Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(7) Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an. Es wird von ihm erwartet,

dass es das Ziel und die Aufgaben des Vereins aktiv durch Mitarbeit und/oder fördernd durch

finanzielle Beiträge unterstützt.

(8) Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Tod, Austritt des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist

von 2 Monaten einzuhalten ist.

§ 4

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichteinhaltung der Beitragszahlung oder Nichteinhaltung sonstiger finanzieller

Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

b) wegen möglichen Verstoßes gegen die Ziele und den Zweck des Vereins, infolge unehrenhaften

Betragens oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins, seines Vorstandes oder seiner

weiteren Einrichtungen - insbesondere in der Öffentlichkeit - schädigen.

c) infolge Nichteinhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder

satzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er darf jedoch erst erfolgen, nachdem dem Mitglied

ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich in einer

Vorstandssitzung zu erklären.

(3) Der Beschluss des Vorstandes muss mehrheitlich gefasst werden.

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist binnen

Monatsfrist dem Vorstand schriftlich per eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Frist beginnt mit

dem Tage der Zustellung des Beschlusses (Eingangsdatum).

(5) Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

einberufen.

(2) Zwischen Einberufung und Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen

liegen.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht

werden.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von

dem/der Protokollanten/tin und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

(5) In der Mitgliederversammlung eingehende Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen,

wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen nur der einfachen Stimmenmehrheit.

Stimmberechtigt sind von den Anwesenden nur die Mitglieder. Falls besondere Mehrheiten

erforderlich sind, wird es in dieser Satzung ausgesagt.

(7) Eine Anwesenheitsliste ist bei jeder Versammlung zu erstellen; diese wird später dem

Sitzungsprotokoll beigefügt.

(8) Mitgliederversammlungen werden immer an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort

abgehalten.

(9) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte jährlich einmal
stattfinden. Mit ihrer Einberufung ist ihre Tagesordnung bekannt zu geben.

(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben dem Vorstand auch auf Antrag von

mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand des

Vereins zu richten, der dann eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei

Wochen einzuberufen hat.

§ 6

(1) Der Verein hat einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht:

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) der/dem Kassenwart/in

d) der/dem Schriftführer/in.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem zweiten zu vertreten.

(3) Vorstandsbeschlüsse müssen mehrheitlich gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(4) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und

dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu dieser Satzung zu erlassen.

(6) Der Vorstand übt seine Posten ehrenamtlich aus.

(7) Auslagen, die sich durch einen erforderlichen Aufwand ergeben und den Zielen des Vereins dienen,

werden ersetzt. Sie bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

(8) Der/die 1.Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie beruft die

Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand kann eine/n Geschftsführer/in berufen. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand entscheiden, ob eine Ersatzwahl durch eine

einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden soll oder das Amt des

Ausscheidenden kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten

satzungsmäßigen Wahl verwaltet wird. Eine Ersatzwahl gilt nur für die Zeit bis zur nächsten

satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand kann Beisitzer berufen. Sie haben beratende Funktionen und lediglich das Recht, an

Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge einzubringen.

(9) Für einzelne oder laufende Aufgaben des Vereins können Referenten bestellt werden, die berechtigt

sind, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.

Der Wahlmodus wird wie folgt bestimmt:

In den geraden Jahren werden der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gewählt;

in den ungeraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt.

§ 7

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

(1) Die Verwaltung des Vereins hat nach einem jährlich aufzustellenden Haushaltsplan zu erfolgen.

(2) Zum An- und Verkauf, sowie Verpfändung von Grundstücken, zur Aufnahme von Hypotheken und

Darlehn, Einstellung von Personen mit laufenden Bezügen und Verpachtungen von weitreichender

Bedeutung bedarf es eines besonderen Vorstandsbeschlusses mit Stimmenmehrheit (siehe § 6 Abs. 3).

(3) Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, der Rechnungsführung und des

Kassenwesens obliegt dem/der 1. Vorsitzenden oder auch dem/der Stellvertreter/in und dem/der

Kassenwart/in.

(4) Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei

Kassenprüfer/innen. Diese werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei der Wahlmodus derart

ist, dass jährlich 1 Kassenprüfer/in neu gewählt wird.

(5) Die Prüfung der Kasse ist jährlich vorzunehmen. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der

Jahreshauptversammlung zur Entlastung sowie dem Vorstand vorzulegen.

§ 8

Beiträge

(1) Beiträge sind jeweils im Voraus zu folgenden Terminen zu entrichten: bei jährlicher Zahlung zum

15.02., bei halbjährlicher Zahlung jeweils zum 15.02. und 15.08., bei vierteljährlicher Zahlung

jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11..

(2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand setzt jährlich den

Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft von Einzel- und kooperativen Mitgliedern fest und gibt dieses

der Versammlung bekannt. Diese hat die Möglichkeit, gegen die Festsetzung mit 2/3

Stimmenmehrheit Widerspruch zu erheben und die eine andere Beitragshöhe zu beschließen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Der Vorstand entscheidet, ob in begründeten Ausnahmen eine Beitragsbefreiung erfolgen kann.

Als begründeter Ausnahmetatbestand ist die wirtschaftliche und persönliche Hilfsbedürftigkeit im

Sinne der Steuergesetze (Abgabenordnung) anzusehen.

§ 9

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von  der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an: €žDeutsche

Krebsgesellschaft Landesverband Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein wurde am 15. November 1989 in Bremerhaven gegründet. Vorstehende Satzung wurde in der

Mitgliederversammlung vom 15. November 1989 beschlossen.

Änderungen

Geändert § 9 Abs. 3 am 13.03.1991

Geändert § 1 (Name) 10.03.1993

Geändert § 6 Abs. 14 u. 15 am 24.04.1995

Geändert § 7 Abs. 4 u. 5 am 28.04.1997

Geändert § 8 Abs. 1 am 20.04.2005

Geändert § 1 Abs. 1, Abs. 2 u. 3 entfällt §  3 Abs. 1 § 4 Abs. 1b entfällt, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1,2,

Abs. 3,4 u. 5 entfällt, Abs. 6, Abs. 11 u 14 entfällt, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2, § 9 Titel am 19.04.2006

Geändert §  2 Abs. 1, 3c, 5,6 am 07.03.2007 (Anmerkung da Absatz 6 gleicher Wortlaut wie vorher, gibt es nichts zu ändern! 30.03.2010 c.s.)

Geändert § 2 Abs. 3 u. 5 am 29.04.2010

Geändert §  6 Abs. 8 u. § 8 Abs. 2 u. 3 am 29.04.2010

Geändert § 2 Abs. 3 u. 5 Ziel und Zweck des Vereins am 29.04.2014

Geändert §  8 Abs. 4 Beiträge am 29.04.2014

Geändert § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Auflösung des Vereins am 29.04.2014

Geändert § 5 Abs. 9 Mitgliederversammlung am 21.10.2020

 

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