Satzung

Leben mit Krebs e. V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen -LEBEN MIT KREBS e. V. und hat seinen Sitz in Bremerhaven (27568)

§ 2

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 AO.
(2)
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, seine Aufgaben sind überkonfessionell.
(3)
Sein Ziel und Zweck ist die Förderung der Krebsnachsorge, wobei sich der Verein im einzelnen unter anderem folgende Aufgaben stellt:
  • Vermittlung und Informationen über Möglichkeiten und Einrich - tungen der ambulanten und stationären Krebstherapie.
  • Zusammenstellung von Betreuungsprogrammen für Krebskranke und Angehörige auf Laienbasis am Heimatort und Unterstützung von Initiativen zu ihrer Durchführung.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in nachgewiesenen besonderen Not- lagen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Übersteigen diese Zuwendungen im Einzelfall den Betrag von 500,00 EUR jährlich für eine Person darf die Zuwendung nur erfolgen, wenn der Vorstand nach Prüfung der Zuwendung zustimmt.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, die Ziele des Vereins bejaht und gewillt ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Einzelmitgliedschaft, Ehe- oder eheähnliche Mitgliedschaften).
(2)
Juristische Personen können in der selben Weise die Mitgliedschaft erwerben (kooperative Mitgliedschaft).
(3)
Die Mitgliedschaft erwerben kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft in den Verein kann durch Aufnahmeformular oder in freier schriftlicher Willenserklärung geschehen.
(4)
Der Verein kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt nach Wahl durch eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
(6)
Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(7)
Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an. Es wird von ihm erwartet, daß es das Ziel und die Aufgaben des Vereins aktiv durch Mitarbeit und/ oder fördernd durch finanzielle Beiträge unterstützt.
(8)
Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Tod, Austritt des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

§ 4

(1)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • wegen Nichteinhaltung der Beitragszahlung oder Nichteinhaltung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  • wegen möglichen Verstoßes gegen die Ziele und den Zweck des Vereins, infolge unehrenhaften Betragens oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins, seines Vorstandes oder seiner weiteren Einrichtungen, insbesondere in der Öffentlichkeit schädigen.
  • infolge Nichteinhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder satzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes.
(2)
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er darf jedoch erst erfolgen, nachdem dem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich in einer Vorstandssitzung zu erklären.
(3)
Der Beschluß des Vorstandes muß mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden.
(4)
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist binnen Monatsfrist dem Vorstand schriftlich per eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses (Eingangsdatum).
(5)
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2)
Zwischen Einberufung und Tagung der Mitgliederversammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
(3)
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(5)
In der Mitgliederversammlung eingehende Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen nur der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind von den Anwesenden nur die Mitglieder. Falls besondere Mehrheiten erforderlich sind, wird es in dieser Satzung ausgesagt.
(7)
Eine Anwesenheitsliste ist bei jeder Versammlung zu erstellen; diese wird später dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
(8)
Mitgliederversammlungen werden immer an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort abgehalten.
(9)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich einmal, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, statt. Mit ihrer Einberufung ist ihre Tagesordnung bekannt zu geben.
(10)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben dem Vorstand auch auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der dann eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen hat.

§ 6

(1)
Der Verein hat einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht.
  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart/in
  • der/dem Schriftführer/in
(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem zweiten zu vertreten.
(3)
Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
(4)
Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5)
Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu dieser Satzung zu erlassen.
(6)
Der Vorstand übt seine Posten ehrenamtlich aus.
(7)
Auslagen, die sich durch einen erforderlichen Aufwand ergeben und den Zielen des Vereins dienen, werden ersetzt. Sie bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
(8)
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand entscheiden, ob eine Ersatzwahl durch einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden soll oder das Amt des Ausscheidenden kommisarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl verwaltet wird. Eine Ersatzwahl gilt nur für die Zeit bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand kann Beisitzer berufen. Sie haben beratende Funktionen und lediglich das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(9)
Für einzelne oder laufende Aufgaben des Vereins können Referenten bestellt werden, die berechtigt sind, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(10)
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.
Der Wahlmodus wird wie folgt bestimmt:

In geraden Jahren werden der/die 2. Vorsitzende und der /die SchatzmeisterIn gewählt;
In den ungeraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende und der/die SchriftführerIn gewählt.

§ 7

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

(1)
Die Verwaltung des Vereins hat nach einem jährlichen aufzustellenden Haushaltsplan zu erfolgen.
(2)
Zum An- und Verkauf sowie Verpfändung von Grundstücken, zur Aufnahme von Hypotheken und Darlehn, Einstellung von Personen mit laufenden Bezügen und Verpachtungen von weitreichender Bedeutung bedarf es eines besonderen Vorstandsbeschlusses (siehe § 6 Abs.6)
(3)
Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, der Rechnungsprüfung und des Kassenwesens obliegt dem 1. Vorsitzenden oder auch seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(4)
Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei der Wahlmodus derart ist, dass jährlich neu gewählt wird.
(5)
Die Prüfung der Kasse ist jährlich vorzunehmen. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Jahreshauptversammlung zur Entlastung sowie dem Vorstand vorzulegen.

§ 8

Beiträge

(1)
Beiträge sind jeweils im Voraus zu folgenden Terminen zu entrichten:

Bei jährlicher Zahlung zum 15.02.
bei halbjährlicher Zahlung zum 15.02. und 15.08.
bei vierteljährlicher Zahlung zum 15.02., 15.05., 15.08., u. 15.11 des Jahres
(2)
Der Vorstand setzt jährlich den Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft von Einzel-, Ehe- und eheähnlichen Mitgliedschaften und kooperativen Mitgliedern fest.
Diese hat die Möglichkeit, gegen die Festsetzung mit 2/3 Stimmmehrheit Widerspruch zu erheben und eine andere Beitragshöhe zu beschließen.

§ 9

Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2)
Zur Beschlußfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3)
Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die - Deutsche Krebsgesellschaft Landesverband Bremen e. V. -, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein wurde am 15. November 1989 in Bremerhaven gegründet.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. November 1989 beschlossen.

Änderungen


Geändert § 6 Abs. 14 u. 15 am 24.04.95
Geändert § 7 Abs. 4 u. 5 am 28.04.97
Geändert § 8 Abs. 1 am 20.04.2005
Geändert § 1 Abs. 1, Abs. 2 u.3. entfällt
§ 3 Abs.1, § 4 Abs. 1b entfällt,
§ 4 Abs. 3, § 6 Abs.1, 2, Abs. 3,
4 u. 5 entfällt, Abs. 6, Abs. 11 u.
14 entfällt
§ 7 Abs.2 und § 8 Abs.2 am 19.04.06

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